All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Inge­nieur­bü­ros Österreichs

1.) Gel­tung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und Abweichungen

a) Die fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Ver­trä­ge zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der HEISS LOGI­STIC Ges.m.b.H., in der Fol­ge Inge­nieur­bü­ro genannt.

b) Abwei­chun­gen von die­sen Bedin­gun­gen und ins­be­son­de­re auch Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­ten nur, wenn sie vom Inge­nieur­bü­ro aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt und bestä­tigt wer­den. [1]

c) Soweit die Ver­trä­ge mit Ver­brau­chern i. Sin­ne des KSchG abge­schlos­sen wer­den, gehen die zwin­gen­den Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes den fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen vor.

 

2.) Ange­bo­te, Nebenabreden

a)Die Ange­bo­te des Inge­nieur­bü­ros sind, sofern nichts ande­res ange­ge­ben ist, frei­blei­bend und zwar hin­sicht­lich aller ange­ge­be­nen Daten ein­schließ­lich des Honorars.

b) Ent­hält eine Auf­trags­be­stä­ti­gung des Inge­nieur­bü­ros Ände­run­gen gegen­über dem Auf­trag, so gel­ten die­se als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt, sofern die­ser nicht unver­züg­lich schrift­lich widerspricht.

c) Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen grund­sätz­lich der Schrift­form. [1]

 

3.) Auf­trags­er­tei­lung

a)Art und Umfang der ver­ein­bar­ten Leis­tung erge­ben sich aus Ver­trag, Voll­macht und die­sen All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

b) Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Auf­trags bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch das Inge­nieur­bü­ro um Gegen­stand des vor­lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu wer­den. [1]

c) Das Inge­nieur­bü­ro ver­pflich­tet sich zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung des ihm erteil­ten Auf­trags nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik und den Grund­sät­zen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Inge­nieur­bü­ro kann zur Ver­trags­er­fül­lung ande­re ent­spre­chend Befug­te her­an­zie­hen und die­sen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers Auf­trä­ge ertei­len. Das Inge­nieur­bü­ro ist jedoch ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber von die­ser Absicht schrift­lich zu ver­stän­di­gen und dem Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit ein­zu­räu­men, die­ser Auf­trags­er­tei­lung an einen Drit­ten bin­nen 10 Tagen zu wider­spre­chen. [1]

e) Das Inge­nieur­bü­ro kann auch zur Ver­trags­er­fül­lung ande­re ent­spre­chend Befug­te als Sub­pla­ner her­an­zie­hen und die­sen im Namen und für Rech­nung des Inge­nieur­bü­ros Auf­trä­ge ertei­len. Das Inge­nieur­bü­ro ist jedoch ver­pflich­tet den Auf­trag­ge­ber schrift­lich zu ver­stän­di­gen, wenn es beab­sich­tigt, Auf­trä­ge durch einen Sub­pla­ner durch­füh­ren zu las­sen, und dem Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit ein­zu­räu­men, die­ser Auf­trags­er­tei­lung an den Sub­pla­ner bin­nen einer Woche zu wider­spre­chen; in die­sem Fall hat das Inge­nieur­bü­ro den Auf­trag selbst durch­zu­füh­ren. [1]

 

4.) Gewähr­leis­tung und Schadenersatz

a) Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che kön­nen nur nach Män­gel­rü­gen erho­ben wer­den, die aus­schließ­lich durch ein­ge­schrie­be­nen Brief bin­nen 14 Tage ab Über­ga­be der Leis­tung oder Teil­leis­tung zu erfol­gen hat. [1]

b) Ansprü­che auf Wand­lung und Preis­min­de­rung sind aus­ge­schlos­sen. Ansprü­che auf Ver­bes­se­rung bzw. Nach­trag des Feh­len­den sind vom Inge­nieur­bü­ro inner­halb ange­mes­se­ner Frist, die im all­ge­mei­nen ein Drit­tel der für die Durch­füh­rung der Leis­tung ver­ein­bar­ten Frist betra­gen soll, zu erfül­len. Ein Anspruch auf Ver­spä­tungs­scha­den kann inner­halb die­ser Frist nicht gel­tend gemacht wer­den. [1]

c) Das Inge­nieur­bü­ro hat sei­ne Leis­tun­gen mit der von ihm als Fach­mann zu erwar­ten­den Sorg­falt (§1299 ABGB) zu erbringen.

d) Die Haf­tung bei Fol­ge­schä­den und ent­gan­ge­nen Gewinn ist auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen, sofern im Ein­zel­fall nichts ande­res gere­gelt ist.

e) Die Haf­tung ist auf die dop­pel­te Auf­trags­sum­me begrenzt.

 

5.) Rück­tritt vom Vertrag

a) Ein Rück­tritt vom Ver­trag ist nur aus wich­ti­gem Grund zulässig.

b) Bei Ver­zug des Inge­nieur­bü­ros mit einer Leis­tung ist ein Rück­tritt des Auf­trag­ge­bers erst nach Set­zen einer ange­mes­se­nen Nach­frist mög­lich; die Nach­frist ist mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu set­zen. [1]

c) Bei Ver­zug des Auf­trag­ge­bers bei einer Teil­leis­tung oder einer ver­ein­bar­ten Mit­wir­kungs­tä­tig­keit, der die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges durch das Inge­nieur­bü­ro unmög­lich macht oder erheb­lich behin­dert, ist das Inge­nieur­bü­ro zum Ver­trags­rück­tritt berechtigt.

d) Ist das Inge­nieur­bü­ro zum Ver­trags­rück­tritt berech­tigt, so behält die­ses den Anspruch auf das gesam­te ver­ein­bar­te Hono­rar, eben­so bei unbe­rech­tig­tem Rück­tritt des Auf­trag­ge­bers. Wei­ters fin­det §1168 ABGB Anwen­dung: bei berech­tig­tem Rück­tritt des Auf­trag­ge­bers sind von die­sem die vom Inge­nieur­bü­ro erbrach­ten Leis­tun­gen zu hono­rie­ren. [1]

 

6.) Hono­rar, Leistungsumfang

a) Sämt­li­che Hono­ra­re sind man­gels abwei­chen­der Anga­ben in EURO erstellt.

b) In den ange­ge­be­nen Hono­rar­be­trä­gen ist die Umsatz­steu­er (Mehr­wert­steu­er) nicht ent­hal­ten, die­se ist geson­dert vom Auf­trag­ge­ber zu bezahlen.

c) Die Kom­pen­sa­ti­on mit all­fäl­li­gen Gegen­for­de­run­gen, aus wel­chem Grun­de auch immer, ist unzu­läs­sig. [1]

d) Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, sind die vom Fach­ver­band Inge­nieur­bü­ros her­aus­ge­ge­be­nen Unver­bind­li­chen Kal­ku­la­ti­ons­emp­feh­lun­gen Vertragsinhalt.

e) Wird gegen die von uns gelegte(n) Rechnung(en) inner­halb von 7 Arbeits­ta­gen kein begrün­de­ter Ein­spruch erho­ben, gel­ten sie jeden­falls als genehmigt.

f) Wir sind aus­drück­lich berech­tigt, auch Teil­rech­nun­gen vor­zu­neh­men, sofern die Leis­tun­gen in Tei­len erbracht oder die wei­te­re Bear­bei­tung des Auf­tra­ges über einen län­ge­ren Zeit­raum, aus Grün­den die außer­halb unse­res Ein­fluss­be­rei­ches lie­gen, nicht mög­lich ist.

 

Boni­täts­prü­fung

Der Kun­de erklärt sein aus­drück­li­ches Ein­ver­ständ­nis, dass sei­ne Daten aus­schließ­lich zum Zwe­cke des Gläu­bi­ger­schut­zes an die staat­lich bevor­rech­te­ten Gläu­bi­ger­schutz­ver­bän­de AKV EURO­PA Alpen­län­di­scher Kre­di­to­ren­ver­band für Kre­dit­schutz und Betriebs­wirt­schaft, Cre­dit­re­form Wirt­schafts­aus­kunf­tei Kubicki KG und Kre­dit­schutz­ver­band von 1870 (KSV) und der­glei­chen über­mit­telt wer­den dürfen.

7.) Erfül­lungs­ort

Erfül­lungs­ort für alle Büro­leis­tun­gen ist der Sitz des Inge­nieur­bü­ros in A‑7210 Mattersburg.

8.) Geheim­hal­tung

Das Inge­nieur­bü­ro ist zur Geheim­hal­tung aller vom Auf­trag­ge­ber erteil­ten Infor­ma­tio­nen verpflichtet.

Das Inge­nieur­bü­ro ist auch zur Geheim­hal­tung sei­ner Pla­nungs­tä­tig­keit ver­pflich­tet, wenn und solan­ge der Auf­trag­ge­ber an die­ser Geheim­hal­tung ein berech­tig­tes Inter­es­se hat. Nach Durch­füh­rung des Auf­tra­ges ist das Inge­nieur­bü­ro berech­tigt, das ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Werk gänz­lich oder teil­wei­se zu Wer­be­zwe­cken zu ver­öf­fent­li­chen, sofern ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart ist.

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich sei­ner­seits zur Geheim­hal­tung des ihm aus der Geschäfts­be­zie­hung zuge­gan­ge­nen Wis­sen gegen­über Dritten.

9.) Schutz der Plä­ne, Berech­nun­gen und Unterlagen

a) Das Inge­nieur­bü­ro behält sich alle Rech­te und Nut­zun­gen an den von ihm erstell­ten Unter­la­gen (ins­be­son­de­re Plä­ne, Pro­spek­te, tech­ni­sche Unter­la­gen) vor.

b) Die Nut­zung der vom Inge­nieur­bü­ro erstell­ten Unter­la­gen (ins­be­son­de­re Plä­ne, Pro­spek­te, tech­ni­sche Unter­la­gen) steht aus­schließ­lich und unmit­tel­bar dem Auf­trag­ge­ber für den von Ihm erteil­ten Auf­trags­ge­gen­stand zu. Sämt­li­che Unter­la­gen dür­fen daher nur für die bei Auf­trags­er­tei­lung oder durch eine nach­fol­gen­de Ver­ein­ba­rung aus­drück­lich fest­ge­leg­ten Zwe­cke ver­wen­det werden.

c) Jede Nut­zung (ins­be­son­de­re Bear­bei­tung, Aus­füh­rung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, öffent­li­che Vor­füh­rung, Zur­ver­fü­gung­stel­lung) der Unter­la­gen oder Tei­len davon gegen­über Drit­ter oder der Öffent­lich­keit ist nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Inge­nieur­bü­ros zulässig.

d) Das Inge­nieur­bü­ro ist berech­tigt, der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, bei Ver­öf­fent­li­chun­gen und Bekannt­ma­chun­gen über das Pro­jekt den Namen (Fir­ma, Geschäfts­be­zeich­nung) des Inge­nieur­bü­ros anzu­ge­ben. [1]

e) Im Fal­le des Zuwi­der­han­delns gegen die­se Bestim­mun­gen zum Schutz der Unter­la­gen hat das Inge­nieur­bü­ro Anspruch auf ein Pöna­le in Höhe des dop­pel­ten ange­mes­se­nen Ent­gelts der unau­to­ri­sier­ten Nut­zung, wobei die Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­satz­an­spru­ches vor­be­hal­ten bleibt. Die­se Pöna­le unter­lie­gen nicht dem rich­ter­li­chen Mäßi­gungs­recht. Die Beweis­last, dass der Auf­trag­ge­ber nicht die Unter­la­gen des Inge­nieur­bü­ros genutzt hat, obliegt dem Auf­trag­ge­ber.

 

10.) Daten­schutz

a) Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Käu­fers im Rah­men des Geschäfts­ver­kehrs zu spei­chern, zu über­mit­teln, zu über­ar­bei­ten und zu löschen.

b) Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich zur abso­lu­ten Geheim­hal­tung der ihnen aus den Geschäfts­be­zie­hun­gen zuge­gan­ge­nen Daten und Zeich­nun­gen gegen­über Drit­ten. [1]

c) Der Ver­käu­fer darf Fotos und Bild­do­ku­men­te der Bau­tei­le und Pro­duk­te ohne Rück­spra­che mit dem Käu­fer in digi­ta­ler und ana­lo­ger Form für Wer­be­zwe­cke ver­wen­den, sofern nicht schrift­lich anders vereinbart.

 

11.) Rechts­wahl, Gerichtsstand

Für Ver­trä­ge zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Inge­nieur­bü­ro kommt aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht zur Anwendung.

Für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag wird die Zustän­dig­keit des sach­lich zustän­di­gen Gerichts am Sitz des Inge­nieur­bü­ros ver­ein­bart in A‑7210 Mattersburg.

Wir behal­ten uns das Recht vor, am Gerichts­stand des Auf­trag­ge­bers zu Klagen.

12.) Unwirk­sam­keit

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges mit dem Auf­trag­ge­ber ein­schließ­lich die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder Teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Rege­lung soll durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.

13.) Adres­se / Stand­ort / Lie­fer­an­schrift / Rechnungsanschrift

Fir­men­an­schrift

Heiss Logi­stic Ges.m.b.H.

Vik­tor-Kaplan-Allee 1

A‑7025 Pöt­tels­dorf

Geschäfts­füh­rung:

Mag. Moni­ka Heiss, MBA, MIM (CEMS)

Tel: +43 2626/5870

Home­page: www.heiss-logistic.at

E‑Mail: office@heiss.at

Fir­men­buch Num­mer: FN143515b

UID Num­mer: ATU60495618

[1] Es gel­ten daher fol­gen­de Rege­lun­gen nicht bzw. mit fol­gen­den Abwei­chun­gen für Konsumenten:

Punk­te 1.b, 2.c und 3.b schlie­ßen nicht die Wirk­sam­keit von form­los abge­ge­be­nen Erklä­run­gen des Inge­nieur­bü­ros oder sei­ner Ver­tre­ter aus.

Auf die Rechts­fol­ge des unter­las­se­nen Wider­spruchs inner­halb der Frist nach den Punk­ten 3.d und 3.e wird das Inge­nieur­bü­ro in der Ver­stän­di­gung hinweisen.

Punk­te 4.a und 4.b gel­ten nicht.

Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.

Punkt 5.d fin­det mit der Maß­ga­be Anwen­dung, dass nur die Rege­lung von § 1168 ABGB gilt.

Das Auf­rech­nungs­ver­bot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Inge­nieur­bü­ros und für Gegen­for­de­run­gen, die gericht­lich fest­ge­stellt, vom Inge­nieur­bü­ro aner­kannt oder im recht­li­chen Zusam­men­hang mit der For­de­rung des Inge­nieur­bü­ros stehen.

Die bei­den letz­ten Sät­ze von Punkt 9.d gel­ten nicht.

Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auf­trag­ge­ber an die­sem Ort sei­nen Wohn­sitz, gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder Ort der Beschäf­ti­gung hat. Ande­re dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­de Gericht­stän­de wer­den dadurch nicht ausgeschlossen.

Haf­tungs­aus­schluss­klau­seln (bei Bedarf)

  • Haf­tungs­be­gren­zung mit Ver­si­che­rungs­sum­me (für Unternehmer)

Die Haf­tung des Inge­nieur­bü­ros und sei­ner Sub­pla­ner ist für den Scha­dens­fall mit ins­ge­samt € … begrenzt. Als ein­zel­ner Scha­dens­fall zu ver­ste­hen ist die Sum­me der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aller Anspruchs­be­rech­tig­ten aus ein und der sel­ben Hand­lung oder die Sum­me der Ansprü­che, die vom sel­ben Berech­tig­ten aus ver­schie­de­nen Hand­lun­gen in recht­li­chem oder wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang gel­tend gemacht wer­den, oder die Sum­me der Ansprü­che aus meh­re­ren Hand­lun­gen­er­flie­ßen­den ein­heit­li­chen Schaden.

Die­se Begren­zung gilt nicht für Per­so­nen­schä­den und vor­sätz­lich und grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führ­te Schä­den, wobei der Anspruch­stel­ler den Vor­satz bewei­sen muss.

  • Haf­tungs­aus­schluss für Fahr­läs­sig­keit (für Unternehmer)

„Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers aus wel­chem Rechts­grund immer, ins­be­son­de­re wegen Ver­zugs, Unmög­lich­keit der Leis­tung, posi­ti­ver Vor­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss, Man­gel­fol­ge­scha­dens, Män­geln oder wegen uner­laub­ter Hand­lun­gen sind aus­ge­schlos­sen, soweit sie nicht vom Auf­trag­ge­ber nach­zu­wei­sen­den Vor­satz oder gro­ben Fahr­läs­sig­keit des Inge­nieur­bü­ros beru­hen. Regress­an­for­de­run­gen im Sin­ne von § 12 PHG sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Regress­be­rech­tig­te weist nach, dass der Feh­ler in der Sphä­re des Inge­nieur­bü­ros ver­ur­sacht und von die­sem vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­schul­det wurde“

  • Haf­tungs­aus­schluss für Fahr­läs­sig­keit (Kon­su­men­ten)

„Die Haf­tung des Inge­nieur­bü­ros und sei­ner Sub­pla­ner für leich­te Fahr­läs­sig­keit ist aus­ge­schlos­sen, soweit es sich nicht um Per­so­nen­schä­den und Schä­den an zur Bear­bei­tung über­ge­be­nen Sachen oder Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz handelt.“

Stand: Novem­ber 2018

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